Es liegt eine urheberrechtliche Abmahnung des Herrn Karl-Hermann Hipp aus Chemnitz vor. Herr Karl-Hermann Hipp wird anwaltlich vertreten durch die Rechtsanwälte Lippert, Stachow & Partner aus Bergisch Gladbach. In der Abmahnung lässt Herr Karl-Hermann Hipp durch die Rechtsanwälte Lippert, Stachow & Partner vorwerfen, auf der eBay-Handelsplattform einen Artikel angeboten und dafür ein Lichtbild verwendet zu haben, dass angeblich von Herrn Karl-Hermann Hipp stammt. Eine diesbezügliche Einwilligung des Herrn Karl-Hermann Hipp liege nicht vor. In der Abmahnung der Rechtsanwälte Lippert, Stachow & Partner wird im Auftrag des Herrn Karl-Hermann Hipp zur Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung aufgefordert und zwar wie folgt:
Als Lizenzschaden fordern die Rechtsanwälte Lippert, Stachow & Partner 300,00 EUR, nämlich 150,00 EUR Bildhonorar für die Verwendung des Fotos bei eBay bis zu einem Monat nebst 150,00 EUR Zuschlag für den fehlenden Nachweis der Bildquelle. An Anwaltskosten fordern die Rechtsanwälte Lippert, Stachow & Partner 100,00 EUR gemäß § 97 a II UrhG. Weiter wird auf gefordert, Auskunft zu erteilen über Dauer und Umfang der unberechtigten Verwendung des Bildes.
Die Rechtsanwälte Lippert, Stachow & Partner schlagen zudem vor, die der Abmahnung anliegende Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. In der Unterlassungserklärung soll sich der Abgemahnte verpflichten, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss eines Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR zu bezahlen, Auskunft zu erteilen, allen Schaden durch die unberechtigte Verwendung des Fotos und entstandene Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
Es konnte vorliegend nicht empfohlen werden, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ohne Modifizierung zu unterzeichnen. Die beigefügte Unterlassungserklärung ist nach hier vertretener Ansicht zu weit gefasst und geht über das hinaus, was der Rechteinhaber – für den Fall, dass ein Verstoß vorliegt – vom Abgemahnten fordern kann.
Hinweis zu Auskunftsanspruch im Allgemeinen: Die Erteilung der in urheberrechtlichen Abmahnungen geforderte Auskunft dient dem Rechteinhaber regelmäßig dazu, den ihm durch die unberechtigte Verwertung seiner Werke entstandenen Schaden zu ermitteln. Es sollte daher nie vorschnell Auskunft erteilt oder sogar Kontakt mit dem gegnerischen Anwalt aufgenommen werden.
Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Fax (02154/605905) oder Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Oder rufen Sie mich einfach an. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zu Stande.
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